Liebe Mitarbeitende, liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir nehmen Bezug auf unsere Tarif-Info vom 07. Juni 2023 und geben Ihnen hiermit nähere Informationen zum „Tarifvertrag Inflationsausgleich“, der mit Wirkung vom 01. Oktober 2023 in Kraft tritt.

Es handelt sich bei den Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen jeweils um einen freiwilligen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne von § 3 Nummer 11c des Einkom­mensteuergesetzes, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt wird. Die Inflations-Sonderzah­lungen erfolgen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000,- EUR abgaben- und steuerfrei.

 

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe

Gemäß „Tarifvertrag Inflationsausgleich“ erhalten Beschäftigte, die unter den Manteltarifvertrag (MTV) des Albert-Schweitzer-Familienwerk e.V. fallen, eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro, die wie folgt ausgezahlt wird:

  1. Eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro (Vollzeit) im Monat Dezember 2023:

Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis am 1. November 2023 bestand und an mindes­tens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. November 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

  1. Monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220,00 Euro (Vollzeit) von Januar 2024 bis August 2024:

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Bezugsmonat besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

 

Beispiel: Mitarbeiter*in A fängt zum 1. Februar

2024 im Familienwerk in Vollzeit an. A erhält somit für die Monate Februar bis August 2024 (insgesamt 7 Monate) die Sonderzahlung in Höhe von 220,00 Euro. Da A aber noch nicht am 1. November 2023 beschäftigt war, erhält A die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro nicht.

 

Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Bezug von Krankengeldzuschuss, Kinderkrankengeld sowie Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.

Beispiel: Mitarbeiterin B arbeitet in Vollzeit und ist im November 2023 in Mutterschutz und anschließend bis einschließlich August 2024 in Elternzeit. B erhält sowohl die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro als auch monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220,00 Euro – jedoch nur bis 8 (max. 12) Wochen nach der Geburt des Kindes, vgl. §§3, 19 MuSchG. Für die weitere Elternzeit erhält B keine monatliche Sonderzahlung.

Abwandlung: Mitarbeiterin B kommt am 1. Juli 2024 aus der Elternzeit zurück und arbeitet Teilzeit. B erhält für Juli und August 2024 die monatliche Sonderzahlung (anteilig).

 

Beschäftigte, die in dem jeweiligen relevanten Zeitraum an keinem Tag Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hatten, zum Beispiel wegen Elternzeit, unbezahlten Sonderurlaub, Rente auf Zeit oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld­zuschuss, haben keinen Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung bzw. die monatlichen Sonderzahlungen.

Maßgeblich für die Höhe der Sonderzahlung sind die indiv

iduellen vertraglichen Regelungen am 1. Kalendertag des jeweiligen Bezugsmonats.

Beispiel: Mitarbeiter*in C kündigt zum 15. April 2024; C hat bis dato in Vollzeit gearbeitet. C erhält dennoch für April 2024 die volle monatliche Sonderzahlung in Höhe von 220,00 Euro.

 

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe für Auszubildende und Praktikant*innen

Auszubildende und Praktikant*innen, die unter den Geltungsbe­reich des TVAP fallen, erhalten:

  1. Eine einmalige Sonderzahlung in Höhe der Hälfte, also 620 Euro im Monat Dezember 2023.
    Maßgeblich hierfür ist ebenfalls, dass das jeweilige Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis am 1. November 2023 besteht.
  2. Monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 110,00 Euro von Januar 2024 bis August 2024.
    Maßgeblich für die Höhe der Sonderzahlung sind auch hier die individuellen vertraglichen Regelungen am 1. Kalendertag des jeweiligen Bezugsmonats.

 

Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

Die einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro (bzw. 620,00 Euro für Auszubil­dende, Praktikantinnen und Praktikanten) erhalten alle Beschäftigten (MTV), auch dieje­nigen, die sich in Teilzeit befinden, anteilig zu ihrer individuell verein

barten durchschnitt­lichen Arbeitszeit.

Auch die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 220,00 Euro (bzw. 110,00 Euro für Auszubil­dende und Praktikant*innen) erhalten alle Beschäftigte im Ver­hältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten, vgl. § 34 Abs. 2 MTV.

Beispiel: Mitarbeiter*in D ist in Vollzeit beschäftigt und wechselt zum 1. März 2024 in Teilzeit mit ei­nem Stundenumfang in Höhe von 30 Stunden/Woche. D erhält die einmalige Sonderzahlung in voller Höhe von 1.240,00 Euro, da hierfür die Verhältnisse am 1. November 2023 maßgeblich sind. Für die monatlichen Zahlungen gilt: D erhält für Januar und Februar die volle Höhe von 220,00 Euro. Ab März 2024 bis August 2024 monatlich 171,43 Euro (220*30/38,5). Sofern D erst zum 15. März 2024 wechseln sollte, erhält D auch im März noch die volle Höhe von 220 Euro, da die Verhältnisse am 1. des jeweiligen Bezugsmonats maßgebend sind.

 

Sonstiges

Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen in 2024 sind nicht bei der  Bemessung sonstiger Leistungen (z.B. Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlung) zu berücksichtigen.

 

Wir hoffen mit unseren Ausführungen einen Beitrag geleistet zu haben, um Klarheit zu den Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Zahlungen zu schaffen. Sollten Fragen offengeblieben sein, so kontaktieren Sie gerne die Kolleg*innen der Personalabteilung.

 

Uslar, im Oktober 2023